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Der „vorletzte Wille" sollte erkennbar sein.

Auch wenn es für die Patientenverfügung noch kein ausdrückliches Gesetz gibt, sollten Interessierte handeln

Seit drei Jahren stockt der Versuch von nunmehr zwei Bundesregierungen, Patientenverfügungen gesetzlich abzusichern. Wer eine solche Verfügung für den Fall zu Papier bringen will, dass er nicht mehr über ärztliche Behandlungen entscheiden kann, sollte sich davon nicht abhalten lassen.

Viele Menschen wollen vorsorgen: Sie wollen sicherstellen, dass sie nicht gegen ihren Willen den Mühlen der Intensivmedizin im Krankenhaus ausgesetzt sind, wenn eine bewusste Kommunikation mit dem Arzt aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist. Die Instrumente dafür sind die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. Eine gesetzliche Klarstellung wäre zwar wünschenswert, aber sie ist nicht unbedingt erforderlich: Die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Grundgesetz reichen im Allgemeinen aus, um sicherzustellen, dass der eigene Wille zu medizinischen Maßnahmen auch bei schwersten Erkrankungen durchgesetzt werden kann, wenn man selbst nicht mehr ansprechbar ist und/oder seinen Willen nicht mehr rechtswirksam äußern kann.

Die    Bundesjustizministerin musste nach jahrelangen Vorarbeiten einen Gesetzentwurf zu Patientenverfügungen Anfang 2005 zurückziehen, weil es absehbar war, dass eine parlamentarische Mehrheit nicht erreicht werden würde. Grund dafür ist, dass fraktionsübergreifend viele Volksvertreter Patientenverfügungen nicht verbindlich anerkennen wollen, wenn darin ein Behandlungsabbruch verlangt wird, falls die Krankheit noch nicht „unumkehrbar tödlich" verläuft. Diese Abgeordneten vor allem der CDU/CSU und der Grünen wollen dem nicht mehr ansprechbaren Patienten in ihren Vorabverfügungen ein Recht verweigern, dass jeder ansprechbare Bürger in diesem Land zweifellos hat: Eine Behandlung auch dann abzulehnen, wenn ein Arzt sie medizinisch für geboten hält. „Eine solche Regelung würde vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern", ist nicht nur der Münchener Palliativmediziner Professor Dr. Gian Domenico Borasio überzeugt. Dies sei „auch medizinisch Unsinn, denn unumkehrbar tödlich verläuft ja das Leben selbst".

Politisch stockt eine Lösung, die dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und dem Gebot der Wahrung der Menschenwürde im Grundgesetz uneingeschränkt gerecht wird, auch wegen eines ähnlich restriktiven Entwurfs zu diesem Thema von der Enquetekommission „Ethik und Recht der modernen Medizin", die sich damit in der letzten Wahlperiode bis 2005 beschäftigte. Dennoch spricht nichts dagegen, in einer schriftlichen Patientenverfügung seinen Willen vorab festzulegen und dabei möglichst konkret medizinische Situationen zu beschreiben. Eine in der Verfügung festgehaltene Beratung durch einen Arzt des Vertrauens ist sehr empfehlenswert. Liegt eine solche schriftliche,  möglichst  zeitnahe und konkrete Verfügung vor, müssen Ärzte die darin festgehaltenen Vorgaben grundsätzlich beachten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und das sehen auch die „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung" der Bundesärztekammer von 2004 vor.
khb

Mehr Infos zu diesem Thema
Informationen und Formulierungshilfen für eine Verfügung finden Sie auch beim Bundesjustizministerium:    www.bmj.bund.de