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§ 45a SGB XI Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf/Berechtigter Personenkreis

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Antje Bauroth, Psychiatriekoordinatorin
Landkreis Teltow-Fläming
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

 

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei
denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen
Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der
Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die
Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist,
sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
    gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse
    wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder
    schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder
    Angststörung;
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses,
    herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von
    sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder
    Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen
Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal
aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder
Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und
einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17
das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und
dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.